FABIUS dental bietet grundsätzlich die Möglichkeit, die Rechnung ratenweise zu tilgen. Dies ist insbesondere abhängig von der Rechnungs- und Ratenhöhe. Rufen Sie uns dazu einfach an oder nutzen Sie unser Kontaktformular!
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Fragen und Antworten (FAQ)
FABIUS dental verschickt keine Mahnungen, ohne Ihnen vorab eine Rechnung übersandt zu haben. Ob die Rechnung Sie tatsächlich erreicht hat oder auf dem Postweg verloren gegangen ist, können wir nicht wissen. Um Ihr Anliegen zu klären kontaktieren Sie uns bitte umgehend persönlich.
Nein. Unstrittige Leistungen sind sofort zu bezahlen. Sofern Ihre Versicherung nicht den gesamten Betrag erstattet oder die Erstattung sich verzögert, müssen sie grundsätzlich den gesamten Rechnungsbetrag bezahlen. Bei längerer Bearbeitungsdauer der Versicherung haben Sie als Versicherungsnehmer in der Regel Anspruch auf eine (Teil-)Vorauszahlung (Abschlag).
Schicken Sie uns Ihre Erstattungsmitteilung. Wir bearbeiten Ihren Fall umgehend.
Bei manchen Tarifen kann es sein, dass ein reduzierter Gebührenrahmen angewandt wird. Dennoch ist es hier teilweise möglich, bei besonderen Aufwendungen während der Leistungserbringung, Ziffern zu steigern. Die Gründe hierfür geben wir stets in unserer Rechnung, bezogen auf die jeweilige Gebührenposition an.
Befundberichte werden in der Regel von Ihrem behandelnden Arzt direkt an Ihren Haus- oder weiterbehandelnden Arzt versendet. Entsprechende Kosten der Erstellung des Befundberichts werden durch die Ziffer 75 GOÄ in Rechnung gestellt. Insofern erhalten Sie den Bericht nicht unbedingt persönlich.
Die Gründe hierfür sind vielfältig. Nicht alle ärztlichen Leistungen werden von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen - auch gibt es reine Privatpraxen. In solchen Fällen erhalten Sie eine Privatrechnung.
In solchen Fällen können Sie sich gerne mit der Erstattungsmitteilung der betroffenen Rechnung an uns wenden. Wir unterstützen Sie gerne argumentativ bei der vollen Erstattung Ihrer Rechnung. In der Regel kann eine solche Differenz schnell beseitigt werden!
Es kommt vor, dass Ihnen der Name der Praxis oder des Arztes nicht bekannt vorkommt. Klären Sie zu allererst, ob der Zeitraum der Behandlung für Sie in Frage kommt.
Es ist möglich, dass es sich bei Ihrer Rechnung um eine Laborleistung handelt. Das Labor wird regelmäßig von Ihrem behandelnden Arzt beauftragt oder von Ihrer Klinik oder Ihrem Krankenhaus. Das Labor rechnet jedoch separat ab.
Auch ist es möglich, dass es sich bei Ihrer Rechnung um eine konsiliarische Erörterung handelt. In der Regel weist die Ziffer 60 GOÄ auf Ihrer Rechnung auf eine solche Erörterung hin. In einem solchen Fall wurde ein externer Arzt hinzugezogen. Auch dieser kann seperat seine Leistungen in Rechnung stellen.
Der Schutz Ihrer Daten ist uns ein besonderes Anliegen. Daher können wir medizinische Unterlagen, welche Sie betreffen, nur dann an Dritte weiterleiten, wenn wir von Ihnen ein schriftliches Einverständnis erhalten.
Privatärztliche Leistungen werden grundsätzlich nach der Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet. Im Gegensatz dazu können Klinikrechnungen unter bestimmten Voraussetzungen pauschalisiert abgerechnet werden. Grundlage dafür ist das DRG-Fallpauschalensystem.